Das Team des Sozial- und Entlassmanagement arbeitet eng mit den Ärzten und Pflegekräften zusammen und unterstützt Sie bei der Vorbereitung Ihrer Krankenhausentlassung. Hierzu erfolgt ein Beratungsgespräch, in dem mit Ihnen und Ihren Angehörigen praktische Lösungen gesucht und ein nahtloser Übergang in die nachstationäre Lebensphase eingeleitet wird. An dieser Schnittstelle wird das individuelle soziale Hilfsnetz mit dem institutionalisierten Angebot verknüpft.
Wir bieten Beratung, Hilfestellung und Vermittlung bei:
- Einleitung Reha
- Hilfsmitteln in der Häuslichkeit
- Pflegebedürftigkeit und den Möglichkeiten durch die Pflegeversicherung
- Suche nach Heimplätzen, Kurzzeitpflegeplätzen und ambulanten Pflegediensten
- Einleitung Pflegegrad
- zum Schwerbehindertenausweis und Hilfestellung beim Ausfüllen
- Sucht und/oder Obdachlosigkeit
- Einleitung einer gesetzlichen Betreuung
- Herstellung Kontakte zu Selbsthilfegruppen oder Beratungsstellen
Die Beratung erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Mitarbeiterinnen des Sozial- und Entlassmanagement unterliegen selbstverständlich der Schweigepflicht.
Wir arbeiten im Sozial- und Entlassmanagement eng mit anderen Berufsgruppen sowie Diensten und Einrichtungen in- und außerhalb des Krankenhauses zusammen. Wir stimmen uns mit den nachstationär unterstützenden Diensten und Einrichtungen, sowie mit Kostenträgern und sonstigen Partnern ab. So sorgen wir dafür, dass die nachstationäre Versorgung unserer Patienten optimal zugeschnitten ist auf die individuelle Lebenslage.
Die Anschlussrehabilitation ist eine Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung. In medizinisch begründeten Einzelfällen kann sie auch bis zu sechs Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus angetreten werden.
Eine AHB Einleitung ist nur mit einer nach den AHB-Richtlinien gestellte Diagnose und auf ärztliche Anordnung möglich. Außerdem muss eine AHB-Fähigkeit des Patienten vorliegen.
Ziel der AHB ist es, die Patienten und Patientinnen nach einem Krankenhausaufenthalt wieder an das tägliche Leben und den Berufsalltag zu gewöhnen und physisch sowie psychisch aufzubauen.
Das Krankenhaus stellt fest, ob die AHB erforderlich ist. Die Fachabteilung des Sozial- und Entlassmanagements des Krankenhauses hilft Ihnen, den Antrag zu stellen. Für die AHB gibt es verschiedene Kostenträger:
- Krankenkasse
- Deutsche Rentenversicherung
- Beihilfestelle
Die letztendliche Entscheidung und Genehmigung liegt beim Kostenträger.
Deutsche Rentenversicherung
Für Patienten und Patientinnen, die noch im Arbeitsleben stehen, ist in der Regel die Deutsche Rentenversicherung zuständig.
Es gilt hierbei, verloren gegangene Funktionen wiederzuerlangen und/oder bestmöglich zu kompensieren.
Anschlussrehabilitationen können sowohl stationär als auch ganztägig ambulant durchgeführt werden und dauern in der Regel 3 Wochen. Sie können verkürzt oder verlängert werden.
Für die Bewilligung müssen die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Für eine ausreichende Rehabilitationsfähigkeit müssen die Rehabilitandinnen und Rehabilitanden
- frühmobilisiert, insbesondere in der Lage sein, ohne fremde Hilfe zu essen, sich zu waschen und sich in der Einrichtung zu bewegen,
- für effektive rehabilitative Maßnahmen ausreichend belastbar sein,
- motiviert und aufgrund der geistigen Aufnahmefähigkeit und psychischen Verfassung in der Lage sein, aktiv bei der Rehabilitation mitzuarbeiten
- keine kontraindizierten Begleiterkrankungen
- Akutphase der Behandlung muss abgeschlossen sein
Das grundlegende Reha-Ziel der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben ausgerichtet.
Allgemeine Voraussetzungen
- eine Mindestversicherungszeit muss vorgewiesen werden (erfüllt bei einer Wartezeit von 15 Jahren oder beim Bezug einer (Witwen-)Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit)
- innerhalb der letzten zwei Jahre muss mindestens sechs Monate lang der Pflichtbeitrag für eine versicherte Tätigkeit gezahlt worden sein
- innerhalb von zwei Jahren nach der Ausbildung muss eine versicherte Tätigkeit ausgeübt worden sein (auch wenn der Erkrankte danach arbeitsunfähig, arbeitslos oder vermindert erwerbsfähig wurde oder sehr wahrscheinlich wird und die allgemeine fünfjährige Wartezeit gegeben ist)
- Bei Kindern muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren oder der Bezug von Waisenrente gegeben sein
Zudem ist es zwingend erforderlich, dass beim Erkrankten kein Ausschlussgrund vorliegt. Zu den Ausschlussgründen gehören:
- der Beamtenstatus: Die Berufsgruppe der Beamten hat keinen Anspruch auf die Kostenübernahme für eine Anschlussheilbehandlung bei der DRV oder der Krankenkasse. Hier ist die Beihilfe der Kostenträger
- der Bezug ähnlicher Leistungen, zum Beispiel von der Unfallversicherung
- der Bezug einer Altersrente
- das dauerhafte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und der gleichzeitige Bezug einer betrieblichen Versorgungsleistung oder Ähnlichem (bis zum Beginn des Altersrentenbezugs)
- der Aufenthalt in Untersuchungshaft oder im Gefängnis
Ob und wann ein Ausschlusskriterium zutrifft, prüft die jeweilige Rentenversicherung. Sie klärt auch, ob der Patient alle notwendigen Voraussetzungen für eine Anschlussheilbehandlung erfüllt.
Indikationen der DRV
- Gefäßerkrankungen
- Herz-Kreislauf-Erkrankungen
- entzündlich-rheumatische Krankheiten
- konservativ und operativ behandelte Erkrankungen des Bewegungsapparates und Unfallfolgen
- gastroenterologische Erkrankungen einschließlich Operationen an Verdauungsorganen
- endokrine Krankheiten (Diabetes mellitus)
- Krankheiten der Atmungsorgane einschließlich operativer Eingriffe
- nephrologische Erkrankungen
- urologische Leiden
- neurologische Krankheiten einschließlich Operationen an Gehirn, Rückenmark und peripheren Nerven
- onkologische Krankheiten
- gynäkologische Krankheiten
- Organ-Transplantationen und Organ-Unterstützungssysteme
Krankenkasse
Hier gelten fast die gleichen Voraussetzungen wie bei der DRV.
Die Indikationen unterscheiden sich jedoch:
- Geriatrie
- Kardiologie
- muskuloskelettale Erkrankungen
- Neurologie
- sonstige
Wunsch und Wahlrecht: Besteht ein Mitspracherecht bei der Wahl der Reha-Klinik?
Bereits beim Ausfüllen des Antrags auf eine AHB können Patienten von ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen und ihre Wunschklinik nennen und begründen. Da der Antrag gemeinsam mit den Mitarbeitern des Sozial- und Entlassmanagements gestellt wird, ist es sinnvoll, diese frühzeitig auf die gewünschte Einrichtung anzusprechen und um ihre Mithilfe zu bitten. Im Idealfall steuert der Arzt eine medizinische Begründung für den Aufenthalt in der gewählten Reha-Einrichtung hinzu. Dies erhöht die Chancen eines positiven Bescheids. Auch persönliche Gründe können im Antrag dargelegt werden. Sie sind den medizinischen zwar untergeordnet, können im Zweifelsfall aber zusätzlich eine günstige Entscheidung bewirken.
Eigenbeteiligung und Zuzahlungen
Die Kosten für die Anschlussheilbehandlung, die vom Patienten selbst zu tragen sind, hängen davon ab, welcher Kostenträger in der Leistungspflicht ist. So fällt bei der gesetzlichen Krankenversicherung eine Zuzahlung von 10,00 Euro pro Behandlungstag für bis zu 28 Behandlungstage pro Kalenderjahr an.
Bei der Deutschen Rentenversicherung sind ebenfalls 10,00 Euro pro Tag zu entrichten, jedoch nur für bis zu maximal 14 Tagen. Bereits geleistete Zuzahlungen für stationäre Leistungen in Akutkliniken werden bei beiden Kostenträgern auf die Zahlungen angerechnet. Von der gesetzlichen Zuzahlung befreite Patienten müssen für den Aufenthalt in einer Rehaklinik und die entsprechenden rehabilitativen Leistungen keine Eigenbeteiligung aufbringen.
Zusatzkosten: Fahrtkosten
Wer eine Anschlussheilbehandlung bei der Rentenversicherung oder Krankenkasse beantragt, muss je nach Versicherungsträger entweder keine oder nur anteilige Fahrtkosten einkalkulieren. Oft liegt den Antragsformularen bereits ein Formular zu Fahrtkostenerstattung bei.
Der Schwerbehindertenausweis soll die Teilnahmemöglichkeiten am sozialen Leben für Personen mit Behinderung verbessern. Dazu gehören verschiedene Nachteilsausgleiche wie Freifahrten oder Vergünstigungen. Die Beantragung des Ausweises ist ein komplexes Verfahren und Antragsteller*innen sollten sich davor informieren.
Eine Behinderung liegt vor, wenn Menschen durch
- körperliche Funktion,
- geistige Fähigkeit oder
- seelische Gesundheit oder
- aufgrund Sinnesbeeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft gehindert sein können (§ 2 SGB IX).
Ab wann gilt man als schwerbehindert?
Schwerbehindert sind Personen
- mit einem GdB von wenigstens 50
- wenn Sie ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Arbeitsplatz in Deutschland haben. Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 50, erhalten Sie auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis.
Unsere Leistung: Beratung
Sie benötigen für den Antrag:
- Rentenversicherungsnummer
- 1 Lichtbild
- Befundberichte (Labor, EKG, Sehtest )
- Pflegegutachten
- Wo stelle ich den Antrag auf Schwerbehinderung? Was gilt es hierbei zu beachten?
- Welche Nachteilsausgleiche erhalte ich für welchen Grad der Behinderung?
- Kann ich jederzeit einen Antrag auf eine höhere Einstufung beantragen?
- Wie lange ist mein Ausweis gültig? Was muss ich danach tun?
- Welchen Grad der Behinderung (GdB) benötige ich, um die Nachteilsausgleiche „besonderer Kündigungsschutz“, vorzeitige Altersrente für Behinderte, Befreiung von Mehrarbeit, Zusatzurlaub, Steuerfreibetrag sowie die Gleichstellung mit Schwerbehinderten zu erlangen?
Sie können sich an folgende Stellen wenden:
- EUTB – staatliche Beratungsstelle
- Seniorenbeauftragte der Städte und Gemeinden
- Hausarzt
- VDK (Mitgliedschaft vorausgesetzt)
Links für weitere Informationen
Eine gesetzliche Betreuung tritt in Kraft, wenn eine Person nicht mehr über die Voraussetzungen verfügt, verantwortungsvoll über sich selbst zu entscheiden.
Wann bekommt man eine gesetzliche Betreuung?
Pauschal lässt sich das nicht sagen. Denn in jedem Einzelfall prüft immer das zuständige Betreuungsgericht (eine Abteilung des Amtsgerichts), ob und in welchem Umfang eine gesetzliche Betreuung notwendig und möglich ist.
Grundsätzlich werden Menschen immer dann gesetzlich betreut, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, rechtliche und/oder finanzielle Angelegenheiten für sich selbst verantwortungsvoll zu entscheiden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei:
- Psychischen Erkrankungen
- Geistigen Behinderungen
- Demenz und Alzheimer
- Pflegebedürftigkeit
- Überforderung durch hohes Lebensalter
Erst wenn es die eigenen, geistigen Fähigkeiten nicht (mehr) zulassen, die finanzielle Situation zu überblicken und zu regeln, muss ein rechtlicher Betreuer bestimmt werden. Das können Rechtsanwälte oder Sozialarbeiter sein. Aber auch Ehrenamtliche wie zum Beispiel Angehörige kommen infrage.
Was ein gesetzlicher Betreuer darf, regelt in jedem Einzelfall das zuständige Betreuungsgericht. Die genauen Bereiche werden entsprechend den Fähigkeiten beziehungsweise den Grenzen der betreuten Person festgelegt.
Bereiche die eine Betreuung beinhalten kann:
- Finanzen
- Ausgaben
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Juristische Belange
- Gesundheitsfragen
- Post- und Meldewesen
Eine gesetzliche Betreuung soll in erster Linie eine Unterstützung sein und kein Zwang. Alle Entscheidungen sollen im Sinne und möglichst in Absprache mit dem Betreuten getroffen werden.
Zu beachten ist, dass eine Betreuung mit Kosten verbunden ist.
Wie wird eine gesetzliche Betreuung beantragt?
Wer der Meinung ist, dass er selbst oder ein nahestehender Angehöriger eine gesetzliche Betreuung benötigt, kann einen formlosen Antrag beim zuständigen Amtsgericht stellen.
Diese muss nicht zwangsläufig schriftlich gestellt werden. Es reicht sogar schon ein mündlicher Antrag aus.
Dabei gibt es zwei wesentliche Voraussetzungen. Zum einen muss es sich um eine volljährige Person handeln. Und zum anderen muss die Person, die betreut werden soll, ihr Einverständnis geben. Gegen den Willen des zu Betreuenden wird keine rechtliche Betreuung angeordnet werden >> Ausnahme: es liegt Eigen- oder Fremdgefährdung vor
Wer kann BetreuerIn sein?
In Frage kommen Personen aus dem persönlichen Umfeld (Partner, Verwandte, Freunde) oder es wird ein/e BerufsbetreuerIn bestimmt.
Wie lange dauert eine gesetzliche Betreuung?
Die Dauer einer gesetzlichen Betreuung läuft zunächst einmal sechs Monate. Diese Phase der vorläufigen Betreuung ist wichtig, um zu sehen, ob die Konstellation passt und dem/r Betreuten eine Hilfe ist.
Nach dieser Zeit wird vom zuständigen Gericht geprüft, ob eine dauerhafte Betreuung notwendig ist. Diese läuft dann sieben Jahre, ehe sie erneut einer Prüfung unterzogen wird.
Falls der Grund für eine gesetzliche Betreuung entfällt, muss die Betreuung aufgehoben werden.
Ansprechpartner für die rechtliche Betreuung
Für eine Antragstellung ist das örtliche Amtsgericht zuständig, bei dem das Betreuungsgericht angesiedelt ist.
Für Beratungen gibt es gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Die Rechtspfleger bei den Betreuungsgerichten
- Betreuungsbehörden bei den Gemeindeverwaltungen
- Betreuungsvereine und Wohlfahrtsverbände
Unsere Leistung:
- Beratung
- Einleitung einer gesetzlichen Betreuung unter Beachtung des Willens des Patienten
Weiter Infos finden Sie hier.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sowie für die Betreuung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.
Alle Bewohner zahlen zu dem Betrag, den die Pflegekasse abhängig vom jeweiligen Pflegegrad übernimmt, noch einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Die Höhe des Eigenanteils ist dabei unabhängig vom Pflegegrad (mit Ausnahme des Pflegegrad 1) in der Einrichtung immer gleich.
Die Pflegekasse zahlt Leistungen die vom Pflegegrad abhängen:
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeleistungen zum Nachschlagen
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege: Leistungen der Pflegeversicherung
- Medizinischer Dienst Bayern: Informationen zu Begutachtungen
Zusätzlich zahlt die Pflegekasse seit dem 1.1.2022 einen sogenannten Leistungszuschlag nach § 43 c SGB XI. Dieser Leistungszuschlag ist gestaffelt. Durch den Leistungszuschlag verringert sich der jeweilige persönliche Eigenanteil der Pflegekosten. Der Leistungszuschlag steigt mit der Dauer der Pflege. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse fünf Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent.
Zu diesem Eigenanteil kommen zusätzlich die Hotelkosten, die selbst getragen werden müssen.
Wir beraten zum Leistungsanspruch bei Pflegebedürftigkeit:
- Beratung zur Finanzierung
- Beantragung von Pflegeleistungen (nur bei Neueinstufung oder Pflegegrad 1 zur Höherstufung zur Sicherung der Weiterversorgung durch ein Pflegeheim oder einen ambulanten Pflegedienst und bei (Link zu Pflegeleistungen siehe oben)
- Wir unterstützen bei der Suche nach einem Pflegeheim, Angehörige haben jedoch eine Mitwirkungspflicht
- Abstimmung mit dem Pflegeheim oder dem ambulanten Pflegedienst wegen Termin und Überleitung
Antrag auf Pflegeleistungen (Pflegeeilantrag)
Mit dem Antrag wird der Krankenkasse zur Kenntnis gebracht, dass der/die Versicherte pflegbedürftig geworden ist und Unterstützung benötigt. Pflegeleistungen der Pflegekasse erhält, wer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in seiner selbstständigen Lebensführung oder seinen Fähigkeiten so beeinträchtigt ist, dass er pflegerische Unterstützung benötigt. Pflegeleistungen erhält, wer einen Antrag gestellt hat, der von der Pflegekasse bewilligt wurde.
Pflegegrad:
Je pflegebedürftiger der/die Versicherte ist, desto höher der Pflegegrad und desto höher die Pflegeleistungen
Monatliche Leistungen ab 01.01.2022
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 | |
Pflegegeld | - | 316 Euro | 545 Euro | 728 Euro | 901 Euro |
Pflegesachleistungen | - | 724 Euro | 1.363 Euro | 1.693 Euro | 2.095 Euro |
Entlassbetrag: Einheitlich 125 Euro bei Nachweis Notwendigkeit
Welche Pflegeleistungen gibt es?
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Stationäre Pflege
- Ambulante Pflege und Pflegedienste
- Pflegehilfsmittel
- Wohnraumanpassungen
- Entlastungsleistungen für Pflegende Angehörige
- Palliativpflege und Hospiz
Unsere Leistungen:
- Antragstellung bei Erstantrag
- Höherstufungsanträge sind nur von PG 1 auf 2 möglich. Alles Weitere müssen PatientInnen/Angehörige selbst stellen)
- Beratung zu den Pflegeleistungen
- Organisation erforderlicher und ergänzender Hilfen vor der Entlassung, wie z. B. Hilfsmittelversorgung, häusliche Krankenpflege, Notrufsysteme, u. s. w.
- Kontaktherstellung zu Nachversorger (Sanitätshäuser Home Care, Heime, Pflegedienste usw.)